Offensive Informationspolitik - Erschienen in Bayerische Staatszeitung, 2005, Nr. 37, 16.09.2005, S. 11
Biomasseanlagen unterliegen, jedenfalls wenn sie der Strom- und Wärmeerzeugung dienen und eine Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt aufweisen, einem Genehmigungserfordernis nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Dies bestimmt § 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. dem Anhang zur 4. BImSchV. Die Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens sind in einer eigenen Verordnung (über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) geregelt.